Rechtsprechung
BSG, 17.03.2008 - B 5a R 522/07 B |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,62821) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- SG Kassel - S 2 R 173/05
- LSG Hessen - L 5 R 91/07
- BSG, 17.03.2008 - B 5a R 522/07 B
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde
Auszug aus BSG, 17.03.2008 - B 5a R 522/07 B
Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine konkrete Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) aufzeigen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 mwN). - BSG, 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B
Bezeichnung eines Verfahrensfehlers im sozialgerichtlichen Verfahren
Auszug aus BSG, 17.03.2008 - B 5a R 522/07 B
10 Soweit - wie im vorliegenden Fall - ein Verstoß gegen § 103 SGG gerügt wird, muss die Beschwerdebegründung folgende Punkte enthalten: 1. Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrages, dem das LSG nicht gefolgt ist, 2. Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, auf Grund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, 3. Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, 4. Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und 5. Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 mwN).